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   VG Ansbach, 14.04.2016 - AN 2 K 15.02244, AN 2 K 15.02220   

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https://dejure.org/2016,9882
VG Ansbach, 14.04.2016 - AN 2 K 15.02244, AN 2 K 15.02220 (https://dejure.org/2016,9882)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14.04.2016 - AN 2 K 15.02244, AN 2 K 15.02220 (https://dejure.org/2016,9882)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14. April 2016 - AN 2 K 15.02244, AN 2 K 15.02220 (https://dejure.org/2016,9882)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rewis.io

    Anfechtung der Bewertung einer Masterabschlussarbeit

  • ra.de
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Ansbach, 14.04.2016 - AN 2 K 15.02244
    Das Gericht kann sich daher nicht an die Stelle der Prüfer setzen, sondern nur überprüfen, ob anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden, sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder ob die Bewertung der Prüfer willkürlich erfolgt ist (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81; BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04).
  • VG Ansbach, 14.04.2016 - AN 2 K 15.02220

    Neubewertung einer Masterarbeit

    Auszug aus VG Ansbach, 14.04.2016 - AN 2 K 15.02244
    Bei dem Streitwert für das Verfahren AN 2 K 15.02220 hielt das Gericht eine Halbierung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG für angemessen (§ 52 Abs. 1 GKG), da die Exmatrikulation aufgrund des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung erfolgte und somit die Entscheidung in diesem Verfahren notwendige Folge der Entscheidung im Verfahren AN 2 K 15.02244 war.
  • VG Ansbach, 14.04.2016 - AN 2 K 15.02220

    Neubewertung einer Masterarbeit

    Die Festsetzung des Streitwerts im Verfahren AN 2 K 15.02244 beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 18.5 des Streitwertkatalogs 2013.

    Bei dem Streitwert für das Verfahren AN 2 K 15.02220 hielt das Gericht eine Halbierung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG für angemessen (§ 52 Abs. 1 GKG), da die Exmatrikulation aufgrund des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung erfolgte und somit die Entscheidung in diesem Verfahren notwendige Folge der Entscheidung im Verfahren AN 2 K 15.02244 war.

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